Bemessungsgrundlage der Grunderwebsteuer.

Da uns der Notar ein wenig Hoffnungen gemacht hatte musste das Netz mal wieder die nötigen (leider ernüchternden) Infos liefern. Auch wenn der Kaufpreis im Kaufvertrag getrennt von den Erschließungskosten aufgeführt ist wird der komplette Kaufpreis, inclusive der Erschließungskosten, für die Berechnung der Grunderwerbsteuer genommen.

Wenn ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück kauft, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz (§ 135a Abs. 2 BauGB), unterliegen ebenfalls die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahme der Grunderwerbsteuer.

Urteil des BFH vom 23.09.2009
Aktenzeichen: II R 20/08
DStRE 2010, 246
RdW 2010, 234